Ganz kurz sollen noch die Konsequenzen folgender Entscheidung aufgezeigt werden:
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder – sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben – für deren Aufgabe.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 – IX R 58/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-07 |
Seite 31
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