Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer ursprünglichen Fassung und i. d. F. der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. 12. 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystem und zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen ist wie folgt auszulegen:
Jemand, der ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, handelt als Steuerpflichtiger und ist damit gemäß Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Art. 2 und 4 dieser Richtlinie verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 17, 18 Abs. 1 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1.
EuGH-Urteil vom 21.4.2005 C-25/03, FA Bergisch-Gladbach/HE
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-06-01 |
Seiten 175 - 177
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