Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 17 Abs. 2 EStG.
BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 – X R 51/10
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.05.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-04-30 |
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