In zwei wichtigen Entscheidungen hat sich der BFH mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung beschäftigt. Entstehen einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort, so ist der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf „notwendige“ Mehraufwendungen begrenzt. Der BFH hatte bisher noch nicht geklärt, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt. Diese Frage hat er jetzt entschieden.
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.
2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
BFH-Urteil vom 9. August 2007 – VI R 10/06
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 317 - 318
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