EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach §7 g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung – wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des §7 g EStG 2002 a.F. – verknüpft wird (Bestätigung der Rechtsprechung; Abweichung vom BMF-Schreiben v. 20.11.2013, BStBlI 2013, 1493, Rz 26).
BFH-Urteil vom 28. April 2016 – I R 31/15
(Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014 – 1 K 1290/12, EFG 2015, 1976)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
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