1. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE).
2. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.
3. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und Abs. 4;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 6;vMwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 16;
BGB § 705, § 743 Abs. 2, § 747
BFH-Urteil vom 28. August 2014 – V R 49/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-05 |
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