1. Bezugspunkt für eine Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verluste ist nicht der Einkommensteuerbescheid, sondern grundsätzlich der Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50).
2. Ist der verbleibende Verlustabzug erstmals gesondert festzustellen, ist der „bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust“ nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen in § 10d EStG zu bestimmen.
EStG § 10d Abs. 3 (neue Fassung: § 10d Abs. 4).
BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 – IX R 52/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-10 |
Seiten 334 - 335
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