1. Die sich aus der Verwertung der Insolvenzmasseergebende Einkommensteuerschuld ist in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen.
2. Masseverbindlichkeiten sind die Einkommensteuerschulden, die sich aus „echten“ Gewinnen einer Mitunternehmerschaft ergeben.
3. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören auch die Einkommensteuerschulden, die sich daraus ergeben, dass bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ein Gewinn entsteht.
InsO § 55 Abs. 1; AO § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1, § 251
BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 – X R 60/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-04 |
Seiten 296 - 298
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