In einem ähnlichen Fall wie dem vorherigen musste sich der BFH von dem besonderen Finanzierungskonzept abgesehen (vgl. die Ausführungen unter B. I.) mit einer „historischen Applikation“ beschäftigen. Denn die Anschaffung und Herstellung einer alten Mühle wurde so wie unter I. gezeigt finanziert. Aber: Ist schon die Tatsache der Vermietung eines historischen Liebhaberobjekts ein Umstand, der gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht?
Nein: Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386).
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
BFH-Urteil v. 19. April 2005 – IX R 10/04.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seiten 306 - 307
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