1. Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr.
2. Im Fall der fehlerhaften Aktivierung eines Wirtschaftsguts ist die BFH-Rechtsprechung zur Korrektur überhöhter AfASätze nicht einschlägig.
3. Bei einer Teilbetriebsveräußerung muss keine Schlussbilanz aufgestellt werden; der Veräußerungsgewinn ist ggf. im Rahmen einer Schätzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 EStG zu ermitteln.
EStG § 4, § 5, § 16 Abs. 1 und Abs. 2; § 34 Abs. 1 und Abs. 3
BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 – X R 38/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-08 |
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