1. Der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde.
2. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden.
3. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.
BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2; BörsG § 57 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1, § 19a Abs. 2 Satz 2, § 19a Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 2 Satz 4; 5. VermBG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
BFH-Urteil vom 1. September 2016 – VI R 16/15 (FG Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 – 13 K 13142/12)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-07 |
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