Der IV. Senat des BFH äußert Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7.10.2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung zur Änderbarkeit bestandskräftiger Bescheide nach § 174 Abs. 3 AO.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat.
AO 1977 § 174 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
BFH-Beschluss vom 18. 8. 2005 – IV B 167/04
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 336 - 337
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