1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
EStG § 42e; FGO § 40 Abs. 1; AO § 118 Satz 1, § 89 Abs. 2, § 204, § 207 Abs. 2.
BFH-Urteil vom 30. April 2009 – VI R 54/07
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.09.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Seiten 276 - 279
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