Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich „final“ geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35)
KStG 2001 §§ 14 ff.; EG Art 43 EG, Art 48 EG; AEUV Art 49 AEUV, Art 54 AEUV
BFH-Beschluss vom 9. November 2010 – I R 16/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-11 |
Seiten 90 - 91
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.