1. Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an “seine GmbH”, die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.
2. Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.
AO 1977 § 42
EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
BFH-Urteil vom 18. März 2004 – III R 25/02
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.08.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
| Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 241 - 244
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