1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 8; AO § 165; FGO § 74
BFH-Urteil vom 18. September 2007 – IX R 42/05
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-10 |
Seiten 375 - 377
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