1. Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt.
2. Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z.B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen.
3. Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlassen werden.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;
AO § 65
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Anhang H Nr. 14
BFH-Urteil vom 20. März 2014 – V R 4/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-28 |
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