1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern – als sog. Quotentreuhand – lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.
2. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar.
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 4;
AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 – IX R 14/08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-30 |
Seiten 151 - 153
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