Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.
FGO § 40 Abs. 2, § 41; GG Art. 19 Abs. 4 UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 Satz 1
BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 – I R 79/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-05 |
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