AO 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
1. Hat das FA die Steuer unter Bezugnahme auf Grnde i.S. des 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO vorlufig festgesetzt, so bleibt der Vorlufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrcklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorlufigkeitsvermerks durch eine nderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gesttzt ist, ist ausgeschlossen.
2. Keine solche unwirksame stillschweigende Aufhebung des Vorlufigkeitsvermerks, sondern dessen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem nderungsbescheid im Verhltnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschrnkter Vorlufigkeitsvermerk beigefgt wird. Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 AO gesttzter Vorlufigkeitsvermerk im genderten Bescheid durch einen allein auf 165 Abs. 1 Satz 2 AO gesttzten Vorlufigkeitsvermerk ersetzt wird. Die durch einen solchen Vorlufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines nderungsbescheides erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden.
BFH-Urteil vom 14. Juli 2015 VIII R 21/13
(Die Entscheidung wurde nachtrglich zur amtlichen Verffentlichung bestimmt)
Vorinstanz: Niederschsisches FG vom 27. Februar 2013 2 K 266/12, EFG 2013, 902
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.08.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-08-04 |
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