1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss an BFHUrteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131).
2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind.
3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b; AO; HGB § 257; AO § 147
BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 – X R 14/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-28 |
Seiten 233 - 235
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