Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die „Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs“ begrenzt; solche „Gesamtkosten“ des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.
AO § 163, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BFH-Urteil vom 18. September 2012 – VIII R 28/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
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