Bei der steuerlichen Betriebsprüfung von Personengesellschaften stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wer bei einem Mehrergebnis für die Steuerschulden einzustehen hat. Dabei ist zuerst zu prüfen, wer bei der konkreten Steuerart Steuerschuldner ist. Ist die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner, so schließt sich bei der Nichtbegleichung der Steuerschuld die Frage an, ob die einzelnen Gesellschafter von der Finanzverwaltung herangezogen werden können. In diesem Zusammenhang ergibt sich zudem das Problem, dass das Einstehenmüssen von Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft in zivilrechtlichen Normen geregelt ist. Insofern stellt sich die Folgefrage, wie diese Normen eine Grundlage bilden können, dass die Finanzverwaltung mit Verwaltungsakt ihren Anspruch gegenüber den Gesellschaftern geltend machen kann. Die Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft für deren Steuerschulden ergibt sich in der Praxis im Hinblick auf die Umsatzsteuer, bei der die Personengesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Entsprechendes gilt bei der Grunderwerbsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
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