Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie steigt die Relevanz der Beachtung und Einhaltung von Datenschutzregeln. Oft werden die drohenden Konsequenzen einer Missachtung der entsprechenden Vorschriften zu gering geschätzt, oft mangels Kenntnis der tiefgreifenden Wirkungen. Steuerberater als wesentlicher Teil der steuerlichen Rechtspflege haben hierbei nicht nur die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten, sondern diese auch im Lichte der sie berufsrechtlich zur besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtenden berufsrechtlichen Regeln (z. B. § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB und § 62 StBerG bei Gehilfen) zu beachten. Diese besondere berufliche Verschwiegenheitspflicht beeinflusst die sich durch das Datenschutzrecht ergebenden Abwägungskriterien zu Lasten des Steuerberaters.
Aus diesem Zusammenwirken ergibt sich für den Steuerberater nicht nur das in diesem Artikel im Weiteren näher behandelte Risiko eines Bußgeldes wie es anderen Unternehmern gleicher Größe und Umsatzstärke droht. Vielmehr muss der Steuerberater bei Verletzungen des Datenschutzes auch mit der Einleitung eines berufsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahrens sowie dem Verlust seines Versicherungsschutzes rechnen.
Aktuell hat zwar eine Vielzahl von Corona-Gesetzen (so. z. B. das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020 Verfahrensregeln vereinfacht. Eine Reduktion des Datenschutzniveaus ist bislang zu Gunsten der Steuerberater jedoch nicht erfolgt. Dabei ist es in Zeiten der Corona-Pandemie und des nun vielfältigen Einsatzes von Heimarbeitsplätzen (Homeoffice) schwieriger als zuvor, alle hierfür relevanten Aspekte zu beachten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
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