Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, so jedenfalls der reine Gesetzeswortlaut, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die Vorschrift dient der Vereinfachung, eine Wertung, die sich bei näherer Betrachtung nicht bestätigt. Insbesondere die finanzgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hat intensiv dazu beigetragen, die Vorhersehbarkeit der Tatbestandserfüllung deutlich zu reduzieren.
Diesen Orientierungsverlust können auch die nachfolgenden Ausführungen nicht gänzlich beseitigen. Sie mögen jedoch helfen, eine gewisse Ratlosigkeit zu überwinden, wenn sich die vermeintliche Grundstückslieferung zeitnah oder – schlimmer noch – erst nach Jahren als Geschäftsveräußerung entpuppt bzw. umgekehrt die Geschäftsveräußerung als Grundstückslieferung. Dabei sind ebenso verfahrensrechtliche Überlegungen anzustellen, nicht zuletzt deshalb, um eine zutreffende Steuerfestsetzung zu erreichen. Denn gerade kumuliert auftretende materiell- und verfahrensrechtliche Problemstellungen lassen sich nicht immer überraschungsfrei beseitigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-10 |
Seiten 249 - 253
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