GmbH- und Genossenschaftsanteile sind nur dann Betriebsvermögen, wenn sie dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind und in der Absicht gehalten werden, mit Hilfe der Rechte aus der Beteiligung einen Einfluss auf andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers oder des Partners einer unter Fremden marktüblichen Geschäftsbeziehung hinausgeht.
Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Beteiligung ein besonderes Gewicht für die Führung des die Beteiligung haltenden Unternehmens mit der Folge haben, dass die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist. Dann dient sie der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens des Anteilsinhabers in der Kapitalgesellschaft. Die eigenunternehmerische Tätigkeit des Anteilsinhabers muss durch die Beteiligung entscheidend gefördert werden. Dazu gehört auch der Absatz eigener Produkte des Anteilsinhabers.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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