Ein von der Außenprüfung betroffener Steuerpflichtiger hat gem. § 200 AO bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken, indem er insbesondere Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen und die Finanzbehörde beim Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO unterstützen muss.
Sofern der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, sind die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen.
Dieser Aufsatz behandelt die Frage, ob eine ertragsteuerliche Schätzungsbefugnis auch bei einem unverschuldeten Verlust der Buchführungsunterlagen besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
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