Durch das Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRefG 2008) sind im Wesentlichen Änderungen bei den Hinzurechnungen vorgenommen worden, die dazu beigetragen haben, dass die Bedeutung der Gewerbesteuer sich stark erhöht hat. Ziel und Zweck der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 GewStG ist die Objektivierung des Gewerbeertrags. Das einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Ergebnis soll so ausgewiesen werden, als ob der Gewerbebetrieb nur mit Eigenkapital arbeiten würde und als ob sämtliche Wirtschaftsgüter Betriebseigentum darstellen. Bei den vorzunehmenden Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG wird vorausgesetzt, dass die hinzuzurechnenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd behandelt worden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-30 |
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