1. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i. S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.
2. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (JStG 2019, BGBl. I 2019, 2451).
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 26. Mai 2021 – V R 25/20
Vorinstanz: FG Bremen, Urteil vom 02.07.2020 – 1 K 199/18 (6)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-03 |
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