Gesellschaften sind von Natur aus nicht selbst handlungsfähig, sondern müssen sich zur Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks Dritter bedienen.
Bei Personengesellschaften werden regelmäßig deren Gesellschafter als Geschäftsführer tätig. Sie vertreten auch die Gesellschaft im Rechtsverkehr. Für die GbR ergibt sich dies aus §§ 709, 714 BGB und für die OHG aus §§ 114, 125 HGB. Gleiches gilt für den Komplementär der KG, dem als sog. Vollhafter ein dem OHG-Gesellschafter vergleichbarer Status zukommt (§ 161 Abs. 2 HGB).
Besonderheiten sind für den Kommanditisten der KG zu beachten. Dieser ist kraft gesetzlicher Regelung von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen (§§ 164, 170 HGB). Wegen der Geschäftsführungsbefugnis kann jedoch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Will die Gesellschaft dem Kommanditisten Vertretungsbefugnisse zukommen lassen, muss sie ihm eine Prokura bzw. Generalvollmacht erteilen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-04 |
Seiten 276 - 280
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