Die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Garantieleistungen ist allgemein anerkannt. Dies beruht
darauf, dass nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rückstellungen für „ungewisse Verbindlichkeiten“ (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet werden müssen. Derartige Rückstellungen erfassen das Risiko zukünftigen Aufwandes wegen der Verpflichtung zu kostenlosen Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Rückgewährungen nach Rücktritt vom Vertrag, Minderungen oder Schadensersatzleistungen. Gewährleistungsverpflichtungen können auf Gesetz, einer Eigenschaftszusicherung oder selbständiger Gewährleistungszusage (z.B. Herstellergarantie bei neuen Sachen) beruhen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-08 |
Seiten 281 - 285
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