Als weitere Systematisierung kann die Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter gelten weder als beweglich noch als unbeweglich. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten insbesondere körperliche Gegenstände, jedoch nicht immaterielle Wirtschaftsgüter. Software ist im Grundsatz als immaterieller Gegenstand anzusehen. Lediglich sog. Trivialprogramme werden gem. R 6.13 Abs. 1 Satz 5 EStR den abnutzbaren und selbständig nutzungsfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern gleichgestellt mit der Folge, dass die Bewertungsfreiheit gem. § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden kann. Bewegliche Anlagegüter können ausschließlich Sachen im Sinne des § 90 BGB sein, d. h. es muss sich um körperliche Gegenstände handeln. Die Aussage, dass die Funktionseinheit die unterste Grenze der Bewertungseinheit ist, gilt auch für das bewegliche Anlagevermögen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.