Das Prinzip der Einzelbewertung stützt sich auf § 252 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 240 Abs. 1 HGB. Danach hat der Kaufmann „den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Der Grundsatz der Einzelbewertung stellt einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dar. Der Grundsatz bedeutet, dass eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Bewertung in der Regel unzulässig ist. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist im Allgemeinen für sich zu bewerten. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 HGB entspricht. Nicht- Kapitalgesellschaften haben grundsätzlich nur die Norm des § 247 Abs. 1 HGB zu erfüllen, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen. In der Regel wird die Norm des § 266 HGB aber freiwillig angewendet. Aus dem Gliederungsschema des § 266 HGB ergibt sich der Umfang der bei der Bilanzierung zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände und Schulden. Steuerrechtlich lässt sich der Grundsatz der Einzelbewertung aus § 6 EStG, den Vorschriften „für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter“, herleiten. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 253 HGB.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.11.01 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 | 
| Veröffentlicht: | 2014-10-28 | 
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