Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist die umfassende Rechtsgrundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch den Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Dieser Arbeitsbereich ist in den Sachgebieten C (Kontrolle), E (Prüfungen und Ermittlungen Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und F (Ahndung) der Hauptzollämter organisiert. Das zum 1.8.2004 neu gefasste SchwarzArbG enthält zum ersten Mal eine Legaldefinition der Schwarzarbeit. Schwarzarbeit leistet danach, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung
– als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
– als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
– als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
– eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
– ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-29 |
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