Das Anfertigen von Kontrollmitteilungen ist nach § 194 Abs. 3 AO im Rahmen von Außenprüfungen bei Kreditinstituten grundsätzlich insoweit zulässig, als die insoweit bekannt gewordenen Verhältnisse Dritter für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung sind. Außerdem sollen nach § 9 BpO 2000 Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden sollen, den zuständigen Finanzbehörden mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung zu übersenden. Außerdem enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wichtige Hinweise zum Thema „Kontrollmitteilungen“. Kontrollmitteilungen dürfen nicht der eigentliche Zweck einer Außenprüfung sein. Eine Außenprüfung darf nicht mit dem Ziel durchgeführt werden, die Verhältnisse Dritter zu prüfen, wenn auch „anlässlich“ einer Außenprüfung gewonnene Erkenntnisse („Zufallsfunde“), die für Dritte von Bedeutung sind, erhoben und verwertet werden dürfen. Es genügt, dass der Außenprüfer bei der Erledigung der Prüfungsanordnung und einer durch sie veranlassten konkreten Prüfungstätigkeit auf jene Erkenntnis stößt, ohne nach ihnen eigens gesucht zu haben. Die Kontrollmitteilungen können jedwede tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse Dritter zum Inhalt haben, deren Kenntnis für deren Besteuerung möglicherweise von Bedeutung sein kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-25 |
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