EUGrdRCh Art. 20; MwStSystRL Art. 73, 90 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1; AMRabG § 1; SGB V §§ 130a.
Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.
(redaktioneller Leitsatz)
EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma, EU:C:2017:1006 Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 22. Juni 2016 – V R 42/15
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.03.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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