Ab April 2005 bekamen die Finanzbehörden das Recht zu einer automatisierten bundesweiten Kontoabfrage. Damit können sie auf die Daten zugreifen, die Kreditinstitute für Zwecke der Kapitalmarktaufsicht, der Bekämpfung der Geldwäsche und anderer Delikte nach § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) vorhalten müssen. Diese Daten waren bereits nach geltendem Recht im Wesentlichen zum Zwecke der Besteuerung bereitzuhalten. Den automatisierten Abruf von Kontoinformationen ab 1.4.2005 räumt den Behörden das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.20032) ein. Die Voraussetzungen und das Vorgehen sind in den durch dieses Gesetz eingefügten § 93 Abs. 7 und 8 sowie § 93b AO geregelt. Hiernach dürfen Daten nur abgerufen werden, wenn dies zur Festsetzung und Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen erfolglos war oder keinen Erfolg verspricht. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind also weiterhin nicht zulässig.
Der automatisierte Datenabruf selbst ist dem Bundeszentralamt für Steuern vorbehalten. Dieses wird ausschließlich auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde tätig3) und übermittelt diesem die erbetenen Informationen. Die Abfragen des Bundeszentralamtes für Steuern werden aus Gründen des Datenschutzrechtes jeweils protokolliert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-01 |
Seiten 333 - 341
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