Gem. § 194 Abs. 1 AO kann eine Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen. Während bei Großbetrieben, Konzernen und international verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 BpO der Prüfungszeitraum gem. § 4 Abs. 2 BpO an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen soll und eine sog. Anschlussprüfung auch bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen gem. § 18 BpO zulässig ist, soll der Prüfungszeitraum gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO bei anderen Betrieben – also Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben ohne Konzernzugehörigkeit – in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.
Der Prüfungszeitraum darf jedoch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben 3 gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht.
Dieser Aufsatz behandelt die Frage, wann von „nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen“ auszugehen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
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