UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i. S. von § 68 Nr. 9 i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397).
BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 – V R 43/14, V R 7/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
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