Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der Form eines Schreibens vom 6.12.2005 die Verwaltungsgrundsätze für die Anwendung der Neuregelungen des § 15a n.F. UStG und des § 44 n.F. UStDV zur Berichtigung der Vorsteuer veröffentlicht. Der Erlass ersetzt rückwirkend ab 1.1.2005 die bisherigen, veralteten und überholten Umsatzsteuer-Richtlinien zu den entsprechenden Vorgängerregelungen (Abschn. 214 bis 219 UStR 2005). Bei der Neufassung der UStR 2005 konnten diese Änderungen noch nicht berücksichtigt werden. Die Verwaltung reagiert damit auf die Änderung und Neufassung des § 15a UStG sowie des § 44 UStDV ab 1.1.2005, die europarechtlich und wegen der neueren Rechtsprechung des EuGH hierzu geboten waren. Gemäß der europarechtlichen Grundlage des Art. 20 der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug dann zu berichtigen, wenn sich die ursprüngliche Bemessungsgrundlage oder die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen (Verwendungs-)Verhältnisse nachträglich ändern. Der deutsche Gesetzgeber hat beide Teilregelungen der Korrekturvorschrift getrennt in § 17 bzw. § 15a UStG umgesetzt. Das neue BMF-Schreiben konkretisiert lediglich § 15a UStG und wird sowohl die Betriebsprüfungs- als auch die Beratungs- und Gestaltungspraxis zukünftig ausgiebig beschäftigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.05.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 141 - 144
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