Die Tax Compliance hat mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 23.5.2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Anwendungserlass der Abgabenordnung wurde um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert einerseits wie die Berichtigung einer Steuerklärung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO abzugrenzen ist. Dabei hat das BMF statuiert, dass das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern als Indiz anzusehen ist, welches gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Dieser Anwendungserlass wird vielfach als Initialzündung zur Installierung eines funktionierenden Tax CMS gesehen. Das BMF hat keine Anforderungen im Detail formuliert, wie ein funktionierendes Tax CMS auszugestalten ist. Es ist offen, ob zeitnah ein einheitlicher Standard für ein internes Kontrollsystem für Steuern definiert werden wird.
Steuerstrafverfahren werden, wie auch sonstige Strafverfahren, nur eingeleitet, soweit ein Anfangsverdacht begründet ist. Will ein Unternehmen sich vor den sanktionsrechtlichen und damit einhergehend vor den finanziellen Folgen schützen, muss das Unternehmen die Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung kennen, die ein steuerliches Straf- und Bußgeldverfahren auslösen. Die Kenntnis ist Bestandteil der Risikoanalyse der Tax Compliance und muss in die Organisation von Tax Compliance integriert werden. Der Beitrag zeigt einige für die Unternehmen wichtige Erkenntnisquellen der Finanzverwaltung auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
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