Für die Auslegung der Begriffe Entnahme und Einlage i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG gelten mangels eigenständiger Definition die Allgemeindefinitionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 8 EStG. Demnach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb (Gewinnermittlungseinheit) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind hingegen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich übergeht (betriebsbezogene Betrachtungsweise). Umgekehrt liegt eine Einlage vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem privaten oder einem anderen betriebsfremden Bereich in den betrieblichen Bereich überführt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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