In der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit liegt nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein. Ebenso ist eine Betriebsverpachtung im Ganzen als zeitweise Einstellung der aktiven Tätigkeit durch den Betriebsinhaber mit der Absicht der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit denkbar. Die Realisierung der stillen Reserven als Folge der Betriebsaufgabe kann durch eine Betriebsunterbrechung oder durch Verpachtung des Betriebs im Ganzen verhindert werden. Der Beitrag stellt neben den gesetzlichen Bestimmungen auch mögliche Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-04 |
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