Gegensätzlicher könnte das Ergebnis zweier Entscheidungen des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt und des hessischen Finanzgerichts nicht sein. Beide ergingen in völlig gleichgelagerten Fällen zur Frage, ob bei einer Betriebsprüfung die elektronischen Kasseneinzeldaten, die sog. Kassenzeilen als einzelne Zeilen eines Kassenbons digital für den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO zu Recht vorgelegt werden müssen oder nicht.
Während das Finanzgericht Sachsen-Anhalt die Vorlagepflicht der Einzeldaten der Registrierungen von Bargeschäften einer Apotheke bejahte, mutet das Ergebnis im Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 24.4.2013 geradezu anachronistisch an, dass die Daten insbesondere unter Heranziehung einer älteren Entscheidung des BFH vom 12.5.1966 IV 472/60 auch im „Computerzeitalter“ nicht vorlagepflichtig seien. Nichts desto trotz sind als existentieller Maßstab für die Vorlagepflicht ausschließlich rechtsstaatliche Prinzipien heranzuziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-03 |
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