Der Begriff der „Liebhaberei“ ist ausschließlich im ertragsteuerlichen Bereich von einer gewissen Bedeutung. Der Betrieb eines sog. Liebhabers wird dabei mit allen ertragsteuerlichen Folgen nicht anerkannt. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung im Fremdvergleich immer dann angenommen, wenn ein an sich Steuerpflichtiger eine Tätigkeit über eine längere Zeit ohne eine erkennbare Gewinn- oder Überschuss-Erzielungsabsicht oder gar mit nennenswerten Verlusten ausübt. Die Tätigkeit dient dann nicht primär der Erzielung von wirtschaftlich relevanten, positiven Einkünften. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt somit nicht vor, wenn der Handelnde eine Tätigkeit nur aus Liebhaberei ausübt. Dem Unternehmer wird dabei unterstellt, dass andere Beweggründe für die Fortführung des Unternehmens entscheidend sind. Bei möglichen verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen eines Unternehmers sind die Gewinnerzielungsabsicht oder die Liebhaberei jeweils gesondert für jede einzelne seiner unternehmerischen Aktivitäten zu prüfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-02 |
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