Wesentlicher Zweck der Kosten- und Leistungsrechnung ist die Bestandsbewertung für die externe Rechnungslegung. Auch die dem Steuerrecht systemimmanente Zuschlagsberechnung als Kalkulationsmethode baut auf der Kosten- und Leistungsrechnung auf. Während Problembereiche des externen Rechnungswesens (z.B. Rückstellungen) in der Steuerrechtsliteratur häufig thematisiert werden und dazu eine Vielzahl von Veröffentlichungen vorliegt, gibt es nur wenige Darstellungen über die Grundzüge der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Stellung im betrieblichen Rechnungswesen im Hinblick auf die steuerrechtliche Relevanz. Soweit zum Bilanzstichtag unfertige und/oder fertige Erzeugnisse vorhanden sind, müssen diese in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter angesetzt werden, und zwar in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung entstanden sind, sofern nicht eine niedrigere Bewertung geboten oder zulässig ist. Das in der Gewinn- und Verlustrechnung angesammelte Gesamtvolumen der Aufwendungen vermindert sich um den Betrag, der bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass die Bestandsbewertung in einem direkten Zusammenhang mit dem periodengerechten Ausweis des Erfolges steht. Betriebsfremde und periodenfremde Aufwendungen bleiben dabei unberücksichtigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-28 |
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