Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Das Finanzamt ist somit an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. Dies gilt auch dann, wenn die – fehlerhafte – Auffassung in einem Betriebsprüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte.
Um Rechtsstreitigkeiten in Folgejahren zu vermeiden, soll das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-15 |
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