Tatsächliche Verständigungen haben ihre Grundlage in einem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Die tatsächliche Verständigung dient dem Rechtsfrieden und der Effektivität der Besteuerung, wenn ein Sachverhalt ansonsten nur unter erheblichem und unangemessenem Aufwand aufklärbar wäre. Vergleiche über Steueransprüche sind jedoch im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung unzulässig.
Zweck einer tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer erforderlich ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Sie dient insbesondere zur Behebung eines Beweisnotstandes des Steuerpflichtigen anstelle einer andernfalls nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig gebotenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
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