Die fristgerechte Zahlung von Steuernachforderungen – als Folge einer Betriebsprüfung – scheitert nicht selten an der fehlenden Liquidität des betroffenen Steuerpflichtigen. Diese Erkenntnis ist alt und doch müssen die Folgen jedes Mal neu bedacht werden. Denn stehen dem Steuerpflichtigen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um sowohl den Steuergläubiger als auch die Geschäftspartner termingerecht zu bezahlen, wird er sehr bemüht sein, bei Banken, Vermieter, Dienstleister oder Lieferanten, also seinen Geschäftspartnern keine Unruhe aufkommen zu lassen. Was in aller Regel darauf hinaus läuft, dass deren Ansprüche vertragstreu erfüllt und die Steuernachforderungen hintenangestellt werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung dürfen die Finanzämter in einem solchen Fall sehr schnell auf den fehlenden Zahlungseingang reagieren. Eine erste, zweite oder gar dritte Vollstreckungsankündigung, wie man sie in der Praxis bisweilen antrifft, sieht die Abgabenordnung nicht vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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