Handels- und Steuerrecht kennen im Rahmen der Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach eine Vielzahl von Abweichungen. Trotz des nach wie vor bestehenden Grundsatzes der materiellen Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) hat das Steuerrecht im Laufe der Jahre diverse Durchbrechungen normiert. Im Bereich der Passiva sind dies vor allem die §§ 5 Abs. 2a bis 4b EStG sowie der § 6a EStG, die Pensionsrückstellung. Während das Handelsrecht eher dem Vorsichtsprinzip folgt und eine recht weitgehende Antizipation des zukünftigen Aufwands durch Rückstellungen zulässt, will der Steuergesetzgeber das Leistungsfähigkeitsprinzip in den Vordergrund stellen. Dies erreicht er, indem er eine Vorwegnahme des Aufwands komplett unterbindet bzw. der Höhe nach einschränkt. Natürlich geht der Aufwand nicht ganz verloren; er wird zeitlich nur in das Jahr verlagert, in dem er tatsächlich anfällt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-10 |
Seiten 301 - 305
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